zum Gesetzesbeschluss des Bundestages betreffend Änderung der grundgesetzlichen Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­ ͏ ‌     ­
 
Mitteilung aus der Rechtsabteilung
 
 

Zum Gesetzesbeschluss des Bundestages betreffend Änderung der grundgesetzlichen Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung

Liebe Kameraden,

in allen Medien wird derzeit groß getitelt, der Deutsche Bundestag habe der NPD den Geldhahn zugedreht. Das ist schlicht falsch und macht es erforderlich, auf einige rechtliche Zusammenhänge hinzuweisen:

Der Bundestag hat am 22.06.2017 lediglich ein Gesetz beschlossen, dass es ermöglicht, beim Bundesverfassungsgericht den Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung gleichsam als Minus zu einem Parteiverbot zu beantragen.

Dem neuen Gesetz muss nun erst einmal der Bundesrat zustimmen, dann muss es in Kraft treten und danach muss ein antragsberechtigtes Verfassungsorgan (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) ein neues Verbotsverfahren gegen die NPD einleiten. Darin wird inzident zu prüfen sein, ob das neue Gesetz überhaupt verfassungskonform ist, woran namhafte Verfassungsrechtler bereits durchgreifende Zweifel angemeldet haben. Erst wenn sich das Ge-setz als verfassungskonform erweist, wäre zu prüfen, ob die NPD tatsächlich von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden kann, wobei ein solches Urteil auch vor dem Straßburger Menschenrechtsgerichtshof Bestand haben müsste.

Angesichts dieses noch sehr langen und schwierigen Weges, den die Altparteien vor sich haben, ist der Gesetzesbeschluss vom 22.06.2017 derzeit schlicht irrelevant. Erst wenn sich der Staat tatsächlich entschließt, ein drittes Verbotsverfahren einzuleiten, müsste man sich mit dem neuen Gesetz auseinandersetzen.

Allerdings ist jetzt schon absehbar, dass die Verfassungsnovelle vor Gericht keinen Bestand haben wird, denn sie stellt einen Generalangriff auf die Chancengleichheit der politischen Parteien dar. Die Chancengleichheit der Parteien ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber zentraler Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Folglich gehen CDU und SPD mit dem von ihnen durchgepeitschten Gesetz darauf aus, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, sodass sie selbst mit einem Verbotsverfahren belegt werden müssten. Solange es in Karlsruhe nach Recht und Gesetz zugeht, wird die Verfassungsänderung der Altparteien von den Richtern kassiert werden.

Einer eigenen Klage der NPD gegen das neue Gesetz bedarf es aus den dargelegten Gründen im Moment nicht, allerdings prüft der Parteivorstand derzeit gleichwohl die rechtliche und politische Zweckmäßigkeit einer solchen eigenen Klage der Partei. Hierüber werden wir zu gegebener Zeit näher informieren.

Für die NPD bleibt also erst einmal alles beim Alten und sie erhält weiterhin staatliche Gelder.

Ich bitte diesen Fakt möglichst großflächig in die Mitgliedschaft zu tragen, da die Lügenpresse mit ihren gezielten Falschdarstellungen den unwahren Eindruck zu erwecken versucht, dass die NPD allein auf Grund des Bundestagsbeschlusses nun kein Geld mehr erhielte. Dies hat bereits zu großer Verunsicherung bei Mitgliedern und Aktivisten geführt, der es gerade so kurz vor der Bundestagswahl durch Klarstellung der tatsächlichen Faktenlage entschieden entgegenzutreten gilt.

Für etwaige Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

RA Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.

(Amtsleiter Recht)