Deutschlandlied
Für alle selbstverständlich ist das Abspielen aller drei Strophen des Deutschlandlieds bei geschlossenen Versammlungen aber auch bei Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, daß von den Behörden beziehungsweise der Polizei das Abspielen der ersten beiden Strophen entweder im Vorfeld oder während der Versammlung verboten wird. Das aber ist nicht zulässig, urteilte das Verwaltungsgericht des Saarlandes. Dieses Urteil wurde jetzt vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt.
Wir alle wissen, daß das Abspielen und Singen der ersten beiden Strophen des Deutschlandliedes in der Öffentlichkeit nicht verboten ist. Das wissen natürlich auch die Behörden. Deshalb hat man mit Unterstützung des Berliner Rechtsprofessors Ulrich Battis argumentiert, daß das Abspielen aller drei Strophen des Deutschlandliedes die öffentliche Ordnung gefährde, weil von dieser Art und Weise der Durchführung von Versammlungen Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen.
Das Abspielen der ersten Strophe des Deutschlandliedes erfülle nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Voraussetzung dafür wäre, daß der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch gestört werde, daß die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werde, so das Verwaltungsgericht und weiter: „Eine Tatbestandsmäßigkeit nach § 130, Absatz 4 StGB dürfte daran scheitern, daß die Würde der Opfer des NS-Regimes durch das Abspielen der ersten Strophe zumindest nicht hinreichend betroffen war“.
Die Entscheidungen der beiden saarländischen Verwaltungsgerichtsinstanzen können bei Bedarf bei mir angefordert werden.
Berlin, den 25. Juni 2015 Frank Schwerdt
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